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Branchen-News: Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen

17 Oktober 2019

Die Grenze von 50 kW bezieht sich auf die elektrische Leistung aller Anlagen an einem Standort. Das heißt: durch die Kombination mehrerer BHKW oder die Kombination eines BHKW mit einer Photovoltaik-Anlage kann die Grenze von 50 kW überschritten werden.

In diesem Fall ist eine förmliche Erlaubnis zur Stromsteuerbefreiung beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Ohne diesen Antrag auf Stromsteuerbefreiung unterliegen neue und bestehende BHKW-Anlagen der Stromsteuer. Dies gilt für Strom, der ab dem 01. Juli 2019 produziert wird.

Für hocheffiziente KWK-Anlagen unterhalb von 50 kW Nennleistung gilt eine allgemeine Erlaubnis zur Steuerbefreiung. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Zoll: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Strom/Steuerbeguenstigung/Steuerentlastungen/Steuerentlastung-nach-Par-9b-StromStG/steuerentlastung-nach-par-9b-stromstg_node.html

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