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Wichtige Änderungen für PV-Anlagen-Betreiber durch neues „Solarspitzengesetz“

Am 25. Februar 2025 trat die auch als „Solarspitzengesetz“ bezeichnete Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Kraft. Ziel dieser Neuerung ist eine weitere Stärkung der Energiewende durch Photovoltaik, ohne hierdurch das Stromnetz zu überlasten. Für die Betreiber von PV-Anlagen bedeutet das konkret: Wer auf smarte Lösungen setzt, ist jetzt noch deutlicher im Vorteil.

Zwei wesentliche Punkte vorab: Das neue „Solarspitzengesetz“ gilt lediglich für Photovoltaik-anlagen, die nach dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden. Bestandsanlagen hingegen sind von den neuen Vorschriften im Hinblick auf die Anlagensteuerung weitgehend ausgenommen. Darüber hinaus bleibt die staatliche Einspeisevergütung grundsätzlich erhalten, kann jedoch in bestimmten Fällen niedriger ausfallen als bisher.

Eines ist allerdings sicher: Wer auch in Zukunft bestmöglich von seiner PV-Anlage profitieren will, für den gehören intelligente Steuerung und Batteriespeicher ab sofort mehr denn je zum solartechnischen Pflichtprogramm.

Einspeise-Einnahmen sichern mit Smart Meter (iMsys) und Steuerbox
Gemäß dem „Solarspitzen-Gesetz“ müssen neue Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von unter 100 kWp sowohl mit einem intelligenten Stromzähler (Smart Meter) als auch einer Steuerbox ausgestattet sein. Andernfalls erfolgt eine Drosselung der Einspeiseleistung auf 60 % der PV-Leistung – was im Ergebnis die Einnahmen durch die staatliche Einspeisevergütung um bis zu 30 % schmälern kann.

Hier im Überblick die konkreten Vorgaben:

  • Anlagen unter 25 kWp mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag:
    Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 %
  • Anlagen zwischen 25 kWp und 100 kWp mit Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag: Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 % plus Fernsteuerbarkeit
  • Anlagen zwischen 25 kWp und 100 kWp in der freiwilligen Direktvermarktung:
    Anlagen zwischen 25 kWp und 100 kWp: Direktvermarktung des Stroms wird vereinfacht: Die Direktvermarktung von Solarstrom aus Anlagen mit einer Nennleistung unter 100 kWp soll entbürokratisiert werden - Betreiber können ihren Strom vom Dach so ohne komplizierte Hürden zum aktuellen Börsenpreis verkaufen.

Vermeiden lässt sich die 60 %-Einspeisebegrenzung z. B. mit einer PV-Komplettlösung inklusive Smart Meter (iMsys) und intelligentem Energiemanager, ggf. ergänzt durch einen erfolgreich absolvierten Fernsteuerungstest. Zudem lassen sich mit einem intelligent betriebenen Speicher Erzeugungsspitzen direkt verbrauchen bzw. „zwischenlagern“.


Vorerst gestrichen, aber nachholbar: EEG-Vergütung bei negativen Strompreisen
Eine weitere wesentliche Einschränkung hält das neue Gesetz in Bezug auf jenes Phänomen bereit, das seit 2008 an den kurzfristigen Strombörsen (Day-Ahead und Intraday-Markt) auftreten kann, sobald die Stromerzeugung höher ist als der Stromverbrauch: Bei den so entstehenden negativen Strompreisen wird für neue Photovoltaikanlagen ab 2 kWp Leistung keine EEG-Vergütung mehr bezahlt. Die gute Nachricht: Bei Anlagen bis 100 kWp kann nach Ablauf der 20 Jahres-Frist die zunächst entgangene Förderung nachträglich beantragt werden. Voraussetzung ist allerdings auch hier die Installation eines intelligenten Messsystems.

Unterm Strich bleibt somit festzuhalten: Wer als Betreiber einer Photovoltaikanlage smarte PV-Technik einsetzt, muss über kurz oder lang so gut wie keine wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des neuen Gesetzes befürchten, sondern kann sich ganz entspannt zurücklehnen und einfach die Sonne genießen…

 

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